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Informationen beim Kauf einer Immobilie

 

 

Ein wesentlicher Teil im Notariat ist die Beurkundung und Abwicklung von Kaufverträgen zum Erwerb oder Verkauf eines Hauses, einer Eigentumswohnung oder eines sonstigen Grundstückes. Dazu gehört auch die Beurkundung von Grundstücksübertragungsverträgen im Wege der vorweggenommenen Erbfolgen von Eltern auf Kinder. Der Notar tritt dabei nicht als „Vertreter“ einer Partei, d.h. des Verkäufers oder Käufers auf. Aufgabe des Notars ist vielmehr, die Interessen aller Beteiligter des Vertrags angemessen zu berücksichtigen.  Er muss darauf achten, dass der Vertrag für alle Parteien ausgewogen ist  und nicht die Interessen eines Beteiligten einseitig bevorzugt werden.

 

Selbstverständlich darf der Vertrag auch nur in der Weise abgefasst werden, dass der Verkäufer sein Eigentum erst dann verliert, wenn der Kaufpreis gezahlt ist. Andererseits muss auch sicher gestellt sein, dass zum Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung sämtliche Erfordernisse erfüllt sind, dass die Eigentumsumschreibung (durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung) zugunsten des Käufers gesichert ist. 

Die für die Beurkundung erforderlichen Informationen werden bereits im Vorfeld vom Notar bei den Beteiligten eingeholt. Danach wird ein schriftlicher Vertragsentwurf angefertigt, der den Parteien zu Überprüfung auf dem Postwege (oder wenn gewünscht) auch elektronisch übermittelt wird.

 

 

Zur Erleichterung der Aufnahme bzw. Übermittlung der für den Entwurf des Vertrages erforderlichen Daten haben wir einen „Aufnahmebogen für notarielle Verträge“ vorbereitet, den Sie hier herunterladen können. Den Link finden Sie unten auf dieser Seite.

Sie können zur Vorbereitung eines Vertrages diesen Aufnahmebogen herunterladen, ausdrucken, ausfüllen (soweit möglich),  und anschließend an uns übermitteln. Wenn Sie als Betrachter für pdf-Dateien  den PDF-XChange-Viewer  verwenden, können Sie das Formular auch am PC oder Laptop ausfüllen und uns anschließend übermitteln.

Wenn Ihnen die Grundbuchblattnummer des Grundbuchamtes nicht bekannt sein sollte, geben sie nach Möglichkeit den oder die Namen des Eigentümers bekannt. Da das Grundbuch elektronisch eingesehen werden kann,  besteht über die Eigentümerrecherche unter Umständen die Möglichkeit, das Grundbuchblatt zu ermitteln.

 

Grunderwerbsteuer

Bei jedem Grunderwerb (sei es ein unbebautes Grundstück, Hausgrundstück odere Eigentumswohnung) verdient der Staat mit.

Die Grunderwerbsteuern  in den verschiedenen  Bundesländern:

  • Baden-Württemberg: 5 Prozent
  • Bayern: 3,5 Prozent
  • Berlin: 6 Prozent
  • Bremen: 5 Prozent
  • Brandenburg: 5 Prozent
  • Hamburg: 4,5 Prozent
  • Hessen: 5 Prozent
  • Mecklenburg-Vorpommern 5 Prozent
  • Niedersachsen: 5 Prozent
  • Nordrhein-Westfalen: 5 Prozent
  • Rheinland-Pfalz: 5 Prozent
  • Saarland: 5,5 Prozent
  • Sachsen: 3,5 Prozent
  • Sachsen-Anhalt: 5 Prozent
  • Schleswig-Holstein: 6,5 Prozent 
  • Thüringen: 6,5 Prozent

 

 

Aufnahmebogen Immoblienkauf